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aktueller ArtikelMedizinrecht/ Arztrecht - BGH, Az. VI ZR 131/09 zur Haftung des Durchgangsarztes (D-Arztes) im Rahmen seiner Tätigkeit für die BerufsgenossenschaftenDie Vorinstanz hatte zur Reichweite eines öffentlichen Amtes folgendes ausgeführt:
„Ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, entscheidet grundsätzlich der Durchgangsarzt (§ 27 Abs. 1 Vertrag 2001) nach Art und Schwere der Verletzung (vgl. § 28 Abs. 4 SGB VII). Bei dieser Entscheidung erfüllt er eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe und übt damit ein öffentliches Amt aus (…). Ist seine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet in diesem Fall für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft (Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB).“
Der BGH nahm Bezug hierauf und führte folgendes aus:
„… Soweit die Überwachung des Heilerfolgs lediglich als Grundlage der Entscheidung dient, ob der Verletzte in der allgemeinen Heilbehandlung verbleibt oder in die besondere Heilbehandlung überwiesen werden soll, ist die Tätigkeit des Durchgangsarztes als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.
Damit unterfallen alle Handlungsabschnitte, die der Überwachung und Entscheidung dienen, den Verletzten in eine allgemeine oder besondere Heilbehandlung zu delegieren allein der Staatshaftung.
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