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aktuelle News17. Mai 2010 - Konkurrentenklage gegen Zeigpraxisgenehmigung unzulässigBGH, Urteil vom 28.10.2009, Az. B 6 KA 42/08 R
Der BGH hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung ausgeführt, dass Vertragsärzte nicht berechtigt sind, die einem anderen Vertragsarzt erteilte Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis an einem anderen Standort im Wege einer Konkurrentenklage anzufechten.
In den Gründen hieß es im Wesentlichen, dass eine Zweigpraxisgenehmigung nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Patienten führt, die ein Vertragsarzt behandeln darf. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es entscheidend darauf an, ob das in Streit stehende Recht mit einer Erweiterung des Zulassungsstatus verbunden ist. Eine Zweigpraxisgenehmigung führt jedoch nicht zu einer Statusgewährung mit Grundrechtsrelevanz im Sinne der Stufentheorie des BVerfG. Die eigentliche Statusgewährung werde mit der Zulassung des Vertragsarztes vermittelt. Die Zweigpraxisgenehmigung sei lediglich akzessorisch und untrennbar mit dem Zulassungsstatus verbunden und entfällt mit dem Ende der Zulassung. Sie sei daher weder statuserweiternd noch statusbegründend.
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